Satzung

Änderungsdatum: 30.09.2019


§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Treue Bayern Landshut/Berg“, hat seinen Sitz in Landshut und ist unter der Nr. 436 im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck der Schützengesellschaft
Die Schützengesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere sind dies die Pflege der kameradschaftlichen und sportlichen Zusammengehörigkeit durch Förderung des sportlichen Schießens und sportlichen Wettstreits, der Pflege der historischen Sitten und Gebräuche, sowie der Teilnahme an historischen Festzügen und Veranstaltungen.
Auf die Pflege und Förderung der Jugendarbeit wird besonderer Wert gelegt.
Die Schützengesellschaft ist daher selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Schützengesellschaft ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Die Schützengesellschaft ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes, München e.V., sowie des Deutschen Schützenbundes und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse.
Die Schützengesellschaft ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Mittel der Schützengesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Schützengesellschaft weder die einbezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen steuerlicher Vorschriften zulässig.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember.
Das Schießjahr beginnt am 01.September und endet am 31.August des nächsten Jahres.
Änderungen kann das Schützenmeisteramt regeln.

§ 5 Mitgliedschaft
Die Schützengesellschaft besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.
In die Schützengesellschaft kann jede natürliche Person ab vollendetem 11. Lebensjahr aufgenommen werden. Die Aufnahme muss schriftlich beim Schützenmeisteramt beantragt werden, das Schützenmeisteramt entscheidet über die Aufnahme.
Bei Aufnahme von Jugendlichen ist auf der Beitrittserklärung die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch hervorragende Leistungen für den Schießsport bzw. um die Schützengesellschaft verdient gemacht hat.
Ein Schütze kann mehreren Vereinen angehören. Für Wettkämpfe (z.B. Rundenwettkämpfe) gelten die Regeln des BSSB e.V. bzw. des Schützengau Landshut.
Die Schützenkönigswürde wird jährlich ausgeschossen. Schützenkönig ist, wer den besten Tiefschuss erzielt. Der Vizeschützenkönig vertritt den Schützenkönig bei Veranstaltungen und besonderen Anlässen, wenn derselbe abwesend ist.

§ 6 Einnahmen und Beiträge
Die Lasten der Schützengesellschaft werden gemeinsam getragen und zwar durch: Die Schützengesellschaft erhebt von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes festgelegt wird.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Austritt und Ausschluss
Der Austritt muss schriftlich bis zum Ende des Geschäftsjahres dem Schützenmeisteramt mitgeteilt werden. Etwaige bestehende Verpflichtungen gegenüber der Schützengesellschaft müssen erfüllt werden.
Auf Ausschluss eines Mitglieds aus der Schützengesellschaft ist durch Beschluss des Schützenmeisteramtes zu erkennen, bei Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 9 Organisation
Die Schützengesellschaft wird von den Schützenmeistern gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
Das Schützenmeisteramt besteht aus: Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes müssen Mitglied der Gesellschaft sein.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel oder Zuruf.
Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisteramtes vorzeitig vor Ablauf der Amtszeit aus, ist das Schützenmeisteramt berechtigt, aus den Reihen der Mitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied bzw. Schützenmeisteramtsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen.
Bei der Wahl des Schützenmeisteramtes werden gleichzeitig für 3 Jahre 2 Revisoren aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Sie dürfen nicht dem Schützenmeisteramt angehören. Sie unterliegen keinen Weisungen des Schützenmeisteramtes und sind unabhängig. Sie prüfen die ordnungsgemäße Geschäftsführung und geben der Mitgliederversammlung Bericht.
Das Schützenmeisteramt kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben einzelne Aufgaben ohne Beschluss der Mitgliederversammlung an weitere Personen vergeben.
Das Schützenmeisteramt kann zu seinen Sitzungen auch zusätzliche Mitglieder als Berater hinzuziehen.

§ 10 Versammlungen
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung, zur Mitgliederversammlung oder zu sonstigen Veranstaltungen erfolgt entweder schriftlich oder in elektronischer Form bzw. durch Veröffentlichung in geeigneten Medien.
Alljährlich findet die ordentliche Jahreshauptversammlung mit Jahresberichten, Kassenbericht und Rechnungsprüfung statt.
Das Schützenmeisteramt, sowie eine Eindrittelmehrheit der Vereinsmitglieder haben das Recht, bei wichtigen Anlässen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen.
Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom 1.Schützenmeister oder dessen Vertretern einberufen, eröffnet, geleitet, geschlossen und eventuell vertagt.
Sämtliche Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern die Einberufung richtig erfolgt ist.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken Protokolle oder ein Beschlussbuch zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung der Schützengesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das etwa vorhandene Geldvermögen der Freiwilligen Feuerwehr Landshut, Löschzug Hofberg, das Sachvermögen dem Schützengau Landshut zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 12 Schießordnung
Hier gelten die Schießordnung und die Bestimmungen des Bayerischen Sportschützenbundes e.V., München.

§ 13 Sonstiges
Über alle hier nicht vorgesehene und behandelte Fälle entscheidet das Schützenmeisteramt.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt nach Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft.


Landshut, 30.09.2019

1. Schützenmeister Konrad Ziegler
2. Schützenmeisterin Magdalena Puscher
3. Schützenmeister Ludwig Götz